Zwei Wässer, zwei Verordnungen
Natürliches Mineralwasser fällt unter die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung. Leitungswasser aus der öffentlichen Versorgung fällt unter die Trinkwasserverordnung. Die Tabelle stellt Ihnen die wichtigsten Merkmale gegenüber.
| Merkmal | Natürliches Mineralwasser | Leitungswasser |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | Trinkwasserverordnung |
| Herkunft | geschütztes unterirdisches Vorkommen, von ursprünglicher Reinheit | vom Wasserversorger gewonnen und über das Leitungsnetz verteilt |
| Zulassung und Überwachung | amtliche Anerkennung vor dem Inverkehrbringen, Kontrolle durch die amtlichen Überwachungsbehörden | Untersuchung nach der Trinkwasserverordnung, Überwachung durch die Gesundheitsämter |
| Aufbereitung | nur wenige Verfahren nach § 6, keine Desinfektion | im Wasserwerk, mit Stoffen und Verfahren aus einer amtlichen Liste des Umweltbundesamts |
| Uran | 0,002 mg/l bei Hinweis „geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“ (Anlage 6), sonst kein allgemeiner Höchstwert | Grenzwert 0,010 mg/l (Anlage 2) |
Natürliches Mineralwasser: ursprüngliche Reinheit als Maßstab
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung verlangt, dass natürliches Mineralwasser aus einem geschützten unterirdischen Vorkommen stammt und von ursprünglicher Reinheit ist. Vor dem Inverkehrbringen muss es amtlich anerkannt sein; die Anerkennung erteilt die zuständige Behörde auf Antrag. Ob die Vorgaben eingehalten werden, kontrollieren die amtlichen Überwachungsbehörden. Zur Behandlung lässt die Verordnung nur wenige Verfahren zu (§ 6):
- Unbeständige Inhaltsstoffe abtrennen. Gemeint sind etwa Eisen- und Schwefelverbindungen; abgetrennt wird durch Filtern oder Absetzenlassen, auch nach einer Belüftung.
- Mit ozonangereicherter Luft arbeiten. Auf diesem Weg lassen sich Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen abtrennen.
- Kohlensäure entziehen oder zusetzen. Den Entzug erlaubt die Verordnung nur mit physikalischen Verfahren.
- Fluorid entfernen. Das Verfahren mit Aktivtonerde regelt eine EU-Verordnung, auf die § 6 verweist.
Verfahren, die den Keimgehalt des Wassers verändern sollen, schließt § 6 ausdrücklich aus. Für bestimmte natürlich vorkommende Bestandteile legt die Verordnung außerdem Höchstgehalte fest (Anlage 4). Seine Reinheit soll das Wasser in Ihrer Flasche aus dem Vorkommen mitbringen.
Leitungswasser: passend aufbereitet, amtlich überwacht
Leitungswasser wird nach der Trinkwasserverordnung regelmäßig untersucht und von den Gesundheitsämtern überwacht. Welche Stoffe und Verfahren zur Aufbereitung im Wasserwerk eingesetzt werden dürfen, legt eine amtliche Liste des Umweltbundesamts fest (§ 20 Trinkwasserverordnung). Daraus wählt der Versorger, was zu seinem Rohwasser passt, also zu dem Wasser, das er fördert. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt das Beispiel Rastatt im Beitrag „Ewigkeitschemikalien im Trinkwasser“.
In der Regel reicht die Verantwortung des Versorgers bis zur Übergabestelle, meist dem Wasserzähler oder Hausanschluss. Wie es von dort bis zu Ihrem Hahn weitergeht, beschreibt der Beitrag „Was gutes Trinkwasser ausmacht“. Die Werte für Ihr Leitungswasser stehen in der Trinkwasseranalyse Ihres Versorgers.
Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) bezeichnet Trinkwasser aus der Leitung als „ein frisches, sicheres und einfach verfügbares Lebensmittel“. Über Mineralwasser schreibt sie: „Mineralwasser ist kalorienfrei und liefert Mineralstoffe wie Natrium, Magnesium oder Calcium.“ Die empfohlene Trinkmenge nennt der Beitrag „Trinken Sie genug?“.
Uran: welcher Wert wo gilt
Für Uran im Leitungswasser gilt nach Anlage 2 der Trinkwasserverordnung ein Grenzwert von 0,010 Milligramm je Liter (mg/l). Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung nennt für Uran nur einen Wert, der an eine Kennzeichnung gebunden ist: Trägt ein Mineralwasser den Hinweis „geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“, darf es höchstens 0,002 mg/l Uran enthalten (Anlage 6). In ihrer Liste der allgemeinen Höchstgehalte (Anlage 4) fehlt Uran.
Die beiden Werte gelten für unterschiedliche Fälle: der Grenzwert der Trinkwasserverordnung für jedes Leitungswasser, der Wert der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung für Mineralwasser, das mit diesem besonderen Hinweis angeboten wird.
Tipp aus der Praxis: Wenn Sie Säuglingsnahrung mit Mineralwasser zubereiten, achten Sie auf dem Etikett auf den Hinweis „geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“. Fragen zur Ernährung Ihres Kindes beantwortet Ihre Kinderarztpraxis.
Spurenbefunde: Nachweis und Maßstab
Ein Laborbefund beantwortet die Frage, ob ein Stoff messbar im Wasser steckt. Was der Wert bedeutet, zeigt erst der Maßstab, an dem er gemessen wird. Wenn Sie Meldungen über Funde im Wasser lesen, ob aus der Flasche oder aus der Leitung, achten Sie auf beides.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) berichtete 2017 über Ergebnisse aus dem Monitoring 2015: In über 10 Prozent von 772 Mineralwasser-Proben fanden sich Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln, die in der Fachsprache „nicht relevante Metaboliten“ heißen. Nach Angabe des BVL haben diese Stoffe kein wahrnehmbares Wirkpotenzial; im Mineralwasser gelten sie dennoch als unerwünscht, weil sie dem Grundsatz der ursprünglichen Reinheit widersprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat 2013 in Verfahren um die amtliche Anerkennung als natürliches Mineralwasser entschieden (unter anderem 9 S 2883/11): Gesundheitlich unbedenkliche Spuren eines Pflanzenschutzmittel-Abbauprodukts reichten dort allein nicht aus, um die Anerkennung abzusprechen. Das Gericht stützte sich darauf, dass die Verordnung selbst keine Grenze für solche Stoffe festlegte und diese Grenze Sache des Verordnungsgebers ist. Die Entscheidungen gelten für die damals Beteiligten.
Wie Befunde der Ewigkeitschemikalie TFA einzuordnen sind, im Leitungswasser wie im Mineralwasser, erklärt der Beitrag „Ewigkeitschemikalien im Trinkwasser“.
Kohlensäure, pH-Wert und Zähne: was eine Laborstudie zeigt
Kohlensäure senkt den pH-Wert und macht Sprudelwasser sauer. Wie sich das auf die Zähne auswirkt, hat eine Laborstudie aus dem Jahr 2001 an gezogenen Zähnen und an Zahnmineral untersucht: Kohlensäurehaltige Mineralwässer lösten dort in der Größenordnung 100-mal weniger Zahnsubstanz als die zum Vergleich getesteten Softdrinks.
Bei Fragen zu Ihren Zähnen ist Ihre Zahnarztpraxis die richtige Ansprechpartnerin.
Leitungswasser in Aussagen von Versorgern: was Gerichte entschieden haben
Wie Wasserversorger ihr Leitungswasser beschreiben dürfen, war Gegenstand mehrerer Verfahren zwischen dem Verband Deutscher Mineralbrunnen und einzelnen Versorgern. Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 07.12.2020 (18 O 178/19, rechtskräftig) die Formulierung „am besten kontrollierte Lebensmittel“ eines Versorgers als irreführend eingestuft. Nach Mitteilung des klagenden Verbands hielt das Gericht außerdem gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für Leitungswasser für unzulässig.
In einem weiteren Verfahren untersagte das Landgericht Landshut 2021 einem Versorger, sein Leitungswasser als „gesund“ zu bewerben. Das Oberlandesgericht München hob dieses Urteil 2022 auf und entschied, dass der dort beklagte Versorger sein Leitungswasser im Rahmen einer Kundeninformation als „gesund“ bezeichnen darf. Der Verband wollte den Fall daraufhin vor den Bundesgerichtshof bringen und legte dafür eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese wies der Bundesgerichtshof am 17.05.2023 mit Beschluss ohne nähere Begründung zurück (I ZR 146/22). Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig.
Die Entscheidungen gelten zwischen den jeweiligen Parteien und betreffen jeweils konkrete Aussagen in ihrem Zusammenhang. Nach Einschätzung der Kanzlei Becker Büttner Held, die den Versorger in diesem Verfahren vertreten hat, bleibt es eine Einzelfallentscheidung, in welchem Umfang Versorger mit Gesundheitsaussagen werben dürfen. Ob eine Formulierung in einem Aushang, einer Mieterinformation oder einer Antwort auf Fragen aus der Bürgerschaft zulässig ist, klärt im Einzelfall eine rechtliche Beratung.
Diese Seite erklärt Zusammenhänge und ersetzt keine Wasseranalyse und keine individuelle Beratung. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an das Gesundheitsamt oder einen Arzt.
Häufige Fragen
Was ist der rechtliche Unterschied zwischen Mineralwasser und Leitungswasser?
Natürliches Mineralwasser fällt unter die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung. Es stammt aus einem geschützten unterirdischen Vorkommen, muss vor dem Inverkehrbringen amtlich anerkannt sein, wird von den amtlichen Überwachungsbehörden kontrolliert und darf nur mit wenigen Verfahren nach § 6 behandelt werden; eine Desinfektion gehört nicht dazu. Leitungswasser fällt unter die Trinkwasserverordnung: Versorger bereiten es mit Stoffen und Verfahren aus einer amtlichen Liste des Umweltbundesamts auf, die Gesundheitsämter überwachen es.
Welcher Uranwert gilt für Mineralwasser und Leitungswasser?
Für Leitungswasser gilt nach Anlage 2 der Trinkwasserverordnung ein Grenzwert von 0,010 mg/l. Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung enthält für natürliches Mineralwasser keinen allgemeinen Höchstwert für Uran. Trägt ein Mineralwasser den Hinweis „geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“, darf es nach Anlage 6 der Verordnung höchstens 0,002 mg/l Uran enthalten.
Was haben Gerichte zu Aussagen von Versorgern über Leitungswasser entschieden?
Die Gerichte haben jeweils über konkrete Aussagen eines bestimmten Versorgers entschieden; die Entscheidungen gelten zwischen den jeweiligen Parteien. Das Landgericht Hannover hat 2020 die Formulierung „am besten kontrollierte Lebensmittel“ eines Versorgers als irreführend eingestuft; gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für Leitungswasser hielt es nach Mitteilung des klagenden Verbands Deutscher Mineralbrunnen für unzulässig (18 O 178/19, rechtskräftig). In einem anderen Verfahren hob das Oberlandesgericht München 2022 ein Urteil des Landgerichts Landshut auf und entschied, dass der dort beklagte Versorger sein Leitungswasser in einer Kundeninformation „gesund“ nennen darf. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Verbands am 17.05.2023 mit Beschluss zurück (I ZR 146/22).
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